Bröckelnde Balkone: Wer ist für die Sanierung zuständig?
Mit Urteil vom 24. April 2026 (V ZR 102/24) hat der BGH entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Balkonsanierung auch dann beschließen darf und unter Umständen sogar muss, wenn die Teilungserklärung die Erhaltung der Balkone den einzelnen Eigentümern zuweist.
In dem entschiedenen Fall waren mehrere Balkone eines Mehrfamilienhauses sanierungsbedürftig: Es drohte der Absturz von Betonteilen, die Grünfläche darunter war bereits gesperrt. Ein Sachverständiger arbeitete drei Sanierungsvarianten aus. Die Eigentümerversammlung lehnte alle drei ab, weil unklar war, ob die Gemeinschaft überhaupt entscheiden durfte: Nach der Teilungserklärung hat jeder Eigentümer seinen Balkon auf eigene Kosten instand zu halten.
Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage eines Eigentümers ab. Der Bundesgerichtshof entschied anders: Die Übertragung der Erhaltungslast nimmt der Gemeinschaft nicht ihre Beschlusskompetenz. Müssen mehrere Balkone zwingend saniert werden, muss sie handeln. Wie saniert wird, entscheidet sie. Wer die Kosten trägt, richtet sich weiterhin nach der Teilungserklärung. Der BGH hat die ablehnenden Beschlüsse für ungültig erklärt und den Sanierungsbeschluss dem Grunde nach ersetzt.
Für die Praxis heißt das: Steht der Sanierungsbedarf fest, kann eine Entscheidung nicht mehr mit Verweis auf die Teilungserklärung vertagt werden.
JENO bereitet solche Beschlüsse so vor, dass die Entscheidung über eine Sanierung in Ihrer Eigentümerversammlung fällt und nicht in Karlsruhe.
Fragen zu Ihrer Immobilie?
Kontakt aufnehmen