Kann ein einzelner Eigentümer Kunst an der Fassade verhindern, die zuvor die Mehrheit der Eigentümer beschlossen hat?
BGH, Urteil vom 25.09.2026 – V ZR 165/25
Kurze Antwort: nicht mit dem Argument Geschmack.
In Wuppertal sollte die Fassade eines Hochhauses Teil eines stadtweiten Streetart-Projekts werden. Ein Verein bot an, sie auf eigene Kosten von einer internationalen Künstlerin bemalen zu lassen. Nach fünf Jahren dürfte die Gemeinschaft wieder frei entscheiden, ob sie überstreicht oder dämmt.
Die Mehrheit der Eigentümer war dafür. Einer nicht. Er klagte sich durch drei Instanzen.
Seine Argumente: Das Gemälde gestalte die Anlage grundlegend um. Und niemand wisse, wie es am Ende aussehen werde.
Der BGH teilt seine Bedenken nicht: Eine neue Optik der Fassade kann mehrheitlich beschlossen werden. Eine grundlegende Umgestaltung liegt nur vor, wenn die Anlage als Ganzes ihr Gesicht verliert. Eine andere Farbe an einer Fassade reicht dafür regelmäßig nicht.
Der Beschluss muss auch nicht vorwegnehmen, wie das Kunstwerk aussehen wird. Es genügt, wenn Fläche, Kosten und Dauer geregelt sind. Dass das Ergebnis nicht exakt vorhersehbar ist, gehört nach dem BGH zum Wesen der Kunst.
Und dass einem Eigentümer das Bild weniger gefällt als den anderen, ist keine unbillige Benachteiligung. Ein Vetorecht aus Geschmacksgründen gibt es nicht.
Ob die Fassade nun tatsächlich bemalt wird, ist übrigens noch offen.
Wir sorgen dafür, dass der Beschluss Fläche, Kosten und Dauer sauber regelt. Diesen Beschluss treffen dann die Eigentümer, den Pinsel überlassen wir den Künstlern. Unsere Werke heißen Beschlussvorlagen: deutlich weniger bunt, rechtlich aber so verfasst, dass sie hoffentlich nicht in Karlsruhe landen.
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