Klimaanlage in der Eigentumswohnung: Darf die WEG den Einbau ablehnen?

Urteilvon Nenad Miljevic, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25

In der Regel nicht. Der Bundesgerichtshof hat im Juli entschieden: Ein Wohnungseigentümer kann grundsätzlich verlangen, dass ihm der Einbau eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon gestattet wird.

Im entschiedenen Fall sollte für die Verbindung zwischen Innen- und Außengerät die Fassade durchbohrt werden. Das ist eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, ein Beschluss bleibt also erforderlich. Der Eigentümer hat aber einen Anspruch darauf, solange kein anderer Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird. Lehnt die Versammlung ab, kann das Gericht den Beschluss ersetzen. So war es auch hier.

Interessant ist die Argumentation zum Lärm: Die bloße Befürchtung, das Gerät könne später stören, reicht nicht aus. Ein für den heimischen Markt zugelassenes Gerät kann die TA Lärm grundsätzlich einhalten. Ob es tatsächlich stört, zeigt sich erst im Betrieb. Dann kommen vor allem Nutzungszeiten oder Regelungen in der Hausordnung in Betracht. Eine Stilllegung kann in aller Regel nicht verlangt werden.

Für die Praxis bedeutet das: Anträge auf bauliche Veränderungen sollten nicht allein wegen möglicher späterer Beeinträchtigungen abgelehnt werden. Sinnvoller ist es, die Ausführung im Gestattungsbeschluss klar zu regeln, etwa Gerätetyp, Standort, Verkleidung und Betriebsmodus.

Wer im nächsten Sommer kühler wohnen möchte, sollte den Antrag rechtzeitig zur nächsten Eigentümerversammlung stellen. Als Verwaltung bereiten wir solche Beschlüsse so vor, dass sie klar formuliert und später gut umsetzbar sind.

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